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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma VORBACH GmbH & Co. KG (Version Juli 2013)


1.      Allgemeines

1.1.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma HANS VORBACH GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und den Kundenunternehmen bzw. Bestellern (nachfolgend Auftraggeber genannt). Die Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen an Auftraggeber nach § 14 BGB, auch in laufender Zusammenarbeit und künftiger Geschäftsverbindung.

1.2.   Alle getroffenen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (z.B. Nebenabreden, Ergänzungen, Korrekturen und Änderungen) sind inhaltlich schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) durch Unterschrift zu bestätigen.

2.      Geltungsbereich

2.1.   Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.  

2.2.   Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige, schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.   

2.3.   Diese Bedingungen sind Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

3.      Angebot und Abschlüsse

3.1.   Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragsnehmers verbindlich.  

3.2.   Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.  

3.3.   Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den beigefügten Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Sie dürfen ohne Genehmigung des Auftragsnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.  

3.4.   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den  Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der  Auftrag des Auftraggebers nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Die Konstruktionen selbst sind das geistige Eigentum des Auftragnehmers mit den gesetzlich zustehenden Rechten.

3.5.   Vom Auftraggeber eingereichte Unterlagen sind für den Auftragnehmer verbindlich, soweit eine Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wird. Nachträglich erforderlich werdende Änderungen werden vom Auftragnehmer gesondert berechnet.  

3.6.   Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.  

3.7.   Grundlage für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Leistungsbeschreibung des  Angebotes oder die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen.

4.      Lieferzeiten, Verzögerungen und höhere Gewalt

4.1.   Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer bemüht sich, die angegebene Lieferzeiten einzuhalten, kann aber keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4.2.   Die Lieferfrist beginnt am Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vorliegt und die Anzahlung bei dem Auftragnehmer eingetroffen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Freistellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

4.3.   Auftraggeberänderungen während der Herstellung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach dem jeweils anfallenden Arbeitsaufwand berechnet. Diese Änderungen können aber auch Lieferfristen verlängern und werden ebenso, je nach erforderlichem Zeitaufwand, berechnet.

4.4.   Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Unternehmen des Auftragnehmers innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist als eingehalten.

4.5.   Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtungen, z.B. Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachbearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

4.6.   Falls der Auftragnehmer selbst in Verzug gerät, setzt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag insoweit zurücktreten, sofern das Werkzeug bis zum Fristablauf nicht bereits in die Fertigung des Auftragnehmers genommen worden ist. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Teillieferungen anzunehmen.

4.7.   Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verrechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

4.8.   Wenn im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung behindert wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

4.9.   Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann der Auftragnehmer sich nur dann berufen, wenn er den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichtet.

5.      Preise und Zahlungsbedingungen

5.1.   Die Preise des Auftragsnehmers sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.

5.2.   Die Bezahlung des Auftragnehmers erfolgt durch den Auftraggeber (wenn nicht anders vereinbart) in drei Raten: 1. ein Drittel des Auftragswertes bei Bestellung, 2. ein weiteres Drittel des Auftragswertes bei Ausfallmustern und 3. der restliche Betrag unmittelbar nach der Lieferung oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag vor Fertigungsbeginn werden 10% vom Auftragswert in Rechnung gestellt.

5.3.   Der Auftragsnehmer behält sich ausdrücklich vor, Wechsel abzulehnen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Der Auftraggeber trägt bei hingegebenen Wechseln die Diskontspesen und übernimmt etwaige Währungsverluste. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs der Auslagen mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.

5.4.   Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.

5.5.   Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten.

6.      Eigentumsvorbehalt

6.1.   Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (bei Zahlung durch Scheck oder durch Wechsel bis zur Einlösung und Freiheit von Regressforderungen) sämtlicher zustehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt) des Auftragsnehmers.

6.2.   Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt.

6.3.   Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

6.4.   Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen.

6.5.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers, die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Auftragnehmers insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

6.6.   Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware gilt nicht als Rücktritt.

7.      Gefahrübergang, Versand und Abnahme

7.1.   Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

7.2.   Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung das Werk des Auftragnehmers verlässt.

7.3.   Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt und auf Kosten des Auftraggebers. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Auftragnehmers. Nur auf schriftlichem Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuerschäden und Diebstahl versichert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet entgegenzunehmen.

7.4.   Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7.5.   Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

7.6.   Auf Wunsch des Auftraggebers versichert der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

8.      Sachmangelhaftung und Schadensersatz

8.1.   Für die Güte der Konstruktion und Ausführung übernimmt der Auftragnehmer vom Liefertage an für die Dauer von 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieben für 6 Monate, die Sachmangelhaftung in der Weise, dass etwaige, während dieser Frist nachweislich, infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werdende Teile schnellstmöglich und unentgeltlich vom Auftragnehmer ausgetauscht oder sachgemäß nachgebessert werden. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel entstehen. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht sofort, innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe rügt. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet der Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.2.   Statt nachzubessern kann der Auftragnehmer auch eine Ersatzsache liefern. Liefert er eine Ersatzsache, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigert der Auftragnehmer die Ersatzlieferung oder erbringt er sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, etwas anderes ergibt.

8.3.   Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.4.   Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor, oder stellt er dem Auftragnehmer das zu verwendende Material zur Verfügung, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an dem Produkt entstehen oder zu Mängel am herzustellenden Produkt führen.

8.5.   Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte, ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers, Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt.

8.6.   Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.7.   Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, soweit vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8.   Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.      Urheberrecht

9.1.   Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D-Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch ausgedruckte Konstruktionszeichnungen.

9.2.   Lizenzen und Nutzungsrechte können vom Auftraggeber durch gesonderten Vertrag erworben werden.

10.    Aufrechnungsverbot und Vertragsstrafe

10.1. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von dem Auftragnehmer auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.

10.2. Vertragstrafen werden von dem Auftragnehmer nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt, schriftlich niedergelegt und vom Auftragnehmer unterschrieben werden. Vertragsstrafen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden den Auftragnehmer in keinem Fall. Sämtliche Vertragstrafen beinhalten für den Auftragnehmer die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.

11.    Schriftform

11.1  Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

12.    Salvatorische Klausel    

12.1  Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

13.    Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Auftragnehmers.

13.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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